Im Falle eines lebensbedrohlichen Notfalls rufen Sie die 112 an, um einen Krankenwagen zu rufen!
Zum Beispiel im Falle von
- Bewusstseinsstörungen oder Bewusstlosigkeit/Ohnmacht
- akuter Atemnot, z. B. bei einem Asthmaanfall
- Allergischer Schock, z. B. nach einem Insektenstich
- unkontrollierten Blutungen
- Seh- oder Sprachstörungen, Kollaps/Lähmung
- starke Brust-, Bauch- oder Rückenschmerzen
- Schwere Unfälle, z. B. offene Knochenbrüche, größere Wunden.
Gesetzlich Krankenversicherte müssen nur eine Gebühr von 10 € für den Notruf entrichten. Bei Fehlentlassungen kann die Krankenkasse die vollen Kosten für den Krankenwageneinsatz verlangen. Akute Zahnschmerzen oder Fieber sind KEIN Grund, einen Krankenwagen oder einen Notarzt zu rufen.